IMPALA - Integrative Measurement of Pension Assets and Liabilities in Austria

Details zum unternehmensrechtlichen Ansatz

(Stand 01.10.2022)

Zu Gunsten des jeweiligen Pensionsberechtigten verpfändete Rückdeckungsversicherungen werden gegen die unternehmensrechtliche Gesamtpensionsverpflichtung aufgerechnet und können saldiert u. U. auch zu einer Forderung führen. Verweist die Pensionszusage im Rahmen einer Abfindungsoption, einer vorzeitigen Alterspension oder des vorzeitigen Ausscheidens auf das Realisat aus den jeweiligen Rückdeckungsversicherungen, wird zur Vermeidung von durch die potenzielle Wahrnehmung dieser Gestaltungsrechte notwendigen Nachdotierungserfordernissen die Gesamtpensionsverpflichtung jedoch mindestens mit den Aktivierungswerten aus den Versicherungen angesetzt.

Beitragsorientierte Zusagen werden grundsätzlich in der Weise interpretiert, dass sämtliche Leistungen aus der Zusage hundertprozentig den Leistungen aus den Rückdeckungsversicherungen entsprechen und somit eine vollständige Kongruenz vorliegt. Sollte es sich um keine Rentenversicherung handeln, wird ab der Leistungsphase – allerdings nur für die Projektionsrechnung, nicht jedoch für die steuerliche Rückstellung in der Anwartschaftsphase - die Verrentung auf Basis der derzeit in Kraft befindlichen Tarife des jeweiligen Versicherers angenommen.

Bei leistungsorientierten Zusagen, die hinsichtlich der Wertsicherung der Pensionen auf die Rückdeckungsversicherungen verweisen, wird die Wertsicherung dementsprechend vollständig an die voraussichtliche Wertsicherung der Grundrenten aus den Rückdeckungsversicherungen angelehnt, wobei die Fehlpension voraussichtlich nicht vollständig finanzierter Zusagen je nach Definition entweder entsprechend der höchsten Wertsicherung (bzw. vice versa bei voraussichtlich überfinanzierten Zusagen entsprechend der niedrigsten Wertsicherung) gemäß den vorliegenden Rückdeckungsversicherungen oder – sofern sich die Wertsicherung nur auf den rückgedeckten Anteil bezieht - jedoch nicht wertgesichert wird. Liegen hingegen in der Anwartschaftsphase weder Rentenversicherungen noch fondsgebundene Versicherungen mit garantiertem Rentenfaktor vor, richtet sich die Wertsicherung nach dem derzeit in Kraft befindlichen Tarif eines durchschnittlichen Versicherers.

Verweisen die Ablebensleistungen in der Leistungsphase auf die Leistungen aus den Rückdeckungsversicherungen, wird der in den jeweiligen Rückdeckungsversicherungen versicherte Hinterbliebenenübergang sowohl in der steuerlichen als auch in der unternehmensrechtlichen Rückstellung berücksichtigt (je nach Definition der Zusage entweder mittels individueller oder kollektiver Methode). Sind die Versicherungsleistungen im Ablebensfall jedoch nach einer bestimmten Garantiedauer oder der Rückgewähr des unverbrauchten Rentenkapitals bestimmt, gelangen diese Versicherungsleistungen nur bei der Ermittlung der unternehmensrechtlichen Rückstellungen zum Ansatz.

Sind bei leistungsorientierten Zusagen die Rückdeckungsversicherungen zu Gunsten des Pensionsberechtigten verpfändet, kann die Gesellschaft ohne dessen Zustimmung nicht verhindern, dass die Rückdeckungsversicherungen in die Auszahlungsphase übergehen. Aus diesem Grund ist es notwendig, eine mögliche Abwertung der Versicherungsverträge gegenüber dem von Versicherer ausgewiesenen Deckungskapital zu antizipieren und dafür Vorsorge zu treffen. Umgekehrt ist es angezeigt, eine allfällige Aufwertung des Versicherungsvertrages durch eine entsprechende Reduktion der Rückstellung zu realisieren, sofern dies aufgrund des Fehlens von Gestaltungsrechten des Begünstigten möglich ist, mit denen auf die Versicherungsrealisate abgestellt wird. Dies erfolgt durch Bewertung der versicherten Rente mit den gleichen Rechnungsgrundlagen (AVÖ 2018-P – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung) sowie dem gleichen Zinssatz wie die Pensionsverpflichtung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Steigerung der Grundrente und der jeweils versicherten Leistung für den Ablebensfall in der Leistungsphase (Hinterbliebenenübergang, Garantiedauer, Rückgewähr).